Preisanpassungen ab dem 01.01.2023
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22. Mai 2023Grundsteuerreform – Frist ist am 31.01.2023 abgelaufen!
Beachten Sie zu diesem Thema bitte auch unseren Fachartikel!
Bis spätestens zum 31.01.2023 mussten alle Eigentümer von Grundstücken auf digitalem Weg eine sogenannte Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen.
Wer dies nicht fristgerecht erledigt hat, erhält vom Finanzamt zunächst eine schriftliche Erinnerung. Zusätzlich kann bei einer verspäteten Abgabe laut Finanzministerium ein Verspätungszuschlag fällig werden. Geben Sie gar keine Feststellungserklärung ab, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Sollten Sie bis jetzt weder über uns noch selbst die Abgabe der Feststellungserklärung vorgenommen haben, bitten wir Sie sich zeitnah zu entscheiden, ob Sie die Feststellungserklärung selbst abgeben oder unsere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.
Bei Interesse bitten wir Sie, uns kurzfristig die Auftragsvereinbarung sowie den Grundsteuer-Erfassungsbogen zuzusenden. Etwaige benötigte Zusatzinformationen fordern wir im Anschluss von Ihnen an.
Sollte bis jetzt kein steuerliches Mandats-Verhältnis zur CURATOR bestehen, können Sie uns bei Interesse ebenfalls beauftragen. Wir bitten um Verständnis, dass wir dies aber nur übernehmen können, wenn wir alle oben genannten Dokumente vollständig von Ihnen erhalten haben.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Abgabe der Feststellungserklärung um eine Steuererklärung handelt. Von der Angabe von Schätzwerten ist daher dringend abzuraten.
Zum rechtlichen Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsteuer in der heute vorliegenden Form bereits im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Reform des Grundsteuergesetzes aufgefordert. In den meisten Bundesländern wird die Bewertung der Grundstücke künftig durch das einheitliche „Bundesmodell“ (bspw. NRW) erfolgen. Andere Bundesländer haben hiervon abweichende Ermittlungsverfahren durchgesetzt (bspw. Sachsen, Bayern).
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 01.01.2025 neue Einheitswerte für alle Grundstücke festzustellen. Dazu mussten bis zum 31.01.2023 alle Grundstücke neu bewertet werden und zwar auf den Stichtag 01.01.2022.
Deshalb mussten alle Grundstückseigentümer mit oder ohne Hilfe eines Steuerberaters entsprechende Feststellungserklärungen abgeben. Hierzu war von der Finanzverwaltung ursprünglich ein Zeitfenster von vier Monaten vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 vorgesehen. Dieses wurde später bis zum 31.01.2023 verlängert.
Die Finanzverwaltung hat dann bis zum 31.12.2024 Zeit, daraus entsprechenden Bescheide zu erlassen, und den Gemeinden für die Erhebung der Grundsteuer nach den neuen Werten zur Verfügung zu stellen.
Betroffen sind Eigentümer von
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbauberechtigte und Eigentümer auf fremden Grund und Boden errichteter Gebäude, inkl. Garagen-/Tiefgaragenstellplätze
- baureifen Grundstücken, unabhängig von der Nutzung (privat, betrieblich, Vermietung, land- und forstwirtschaftlich)