
Neues Mandanten-Rundschreiben Dezember 2025 steht bereit
3. Dezember 2025
Neues Mandanten-Rundschreiben Januar 2026 steht bereit
13. Januar 2026– Die neue Aktivrente –
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Mitarbeiter auch über den regulären Renteneintritt hinaus im Unternehmen zu halten ist angesichts des Fachkräftemangels eine zunehmend wichtige Option. Mit der sog. Aktivrente soll dies durch steuerliche Vorteile leichter gemacht werden.
Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag: Der erhaltene Arbeitslohn wird, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, bis zu einer Höhe von 24.000 € jährlich zusätzlich von der Einkommensteuer befreit.
Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat und es sich um laufenden Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit handelt, für die der Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung leistet. Ein tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich.
Typischer praktischer Fall:
Sie arbeiten nach dem Verkauf Ihrer Praxis noch als angestellter Arzt/Ärztin beim Nachfolger weiter.
Ausschlusskriterien:
- Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige.
- Abfindungen und andere Sonderzahlungen sind in der Regel nicht steuerbefreit.
- Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Minijobs sind im Rahmen der Aktivrente nicht zusätzlich begünstigt.
- Der Freibetrag gilt nur für ein Arbeitsverhältnis und kann nicht aufgeteilt werden.
Werbungskostenabzug
Werbungskosten, etwa Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, sind nicht abziehbar, soweit sie auf steuerfreie Einnahmen entfallen. Das gilt auch für Einnahmen im Rahmen der Aktivrente! Erst wenn die Einnahmen aus dem entsprechenden Dienstverhältnis den Betrag von 24.000 € pro Jahr übersteigen, sind die Kosten anteilig abziehbar.
Zu beachten ist, dass andere Steuerbefreiungen vorgehen. Praxisrelevant sind z.B.:
- Vorteile aus der Nutzung einer E-Ladesäule am Arbeitsplatz, steuerfreie Aufwands-und Auslagenerstattungen,
- Vorteile aus der Nutzung von Smartphones und anderen betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten,
- Tankgutscheine und andere Sachbezüge mit einem geldwerten Vorteil von höchstens 50 € im Monat.
Gewähren Sie als Arbeitgeber derartige Leistungen, ist das für den beschäftigten Rentner somit zusätzlich vorteilhaft. Auf diese Weise können Sie – auch in Kombination mit Lohnsteuerpauschalierung – weitere Anreize für die Weiterbeschäftigung schaffen.
Lohnsteuerabzug/Aufzeichnungspflichten
Von Arbeitnehmern in den Steuerklassen I bis V benötigen Sie als Arbeitgeber keine weiteren Angaben oder Bestätigungen, um die Einkünfte steuerfrei zu stellen. Insbesondere ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Rente bezogen wird.
Arbeitnehmer in Steuerklasse VI müssen ihrem Arbeitgeber hingegen schriftlich bestätigen, dass sie den neuen gesetzlich geregelten Freibetrag bei keinem anderen Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Die entsprechende Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Eine digitale Version, etwa eine E-Mail, ist dabei ausreichend.
Aktivrente und Sozialversicherung
Die steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Aktivrente sind nicht abgabenfrei. Wie bei Ruheständlern vor Eintritt der Regelaltersgrenze fallen die Arbeitgeberanteile für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-und Rentenversicherung an. Der Arbeitnehmer ist bezüglich der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung beitragsfrei. Um weitere Rentenansprüche zu erwerben, kann der Arbeitnehmer freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung entrichten.
Befristung des Arbeitsverhältnisses
Um – auch im Einklang mit der Aktivrente – die Weiterbeschäftigung von Rentnern zu fördern und zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben. Damit können zuvor unbefristet Beschäftigte nun sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt werden. Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht.
- Die Höchstdauer der Befristung beträgt acht Jahre. Mehrere Befristungen sind zusammenzurechnen.
- Der Arbeitnehmer wird – gerechnet ab der ersten Befristung – maximal zwölfmal mit einem befristeten Vertrag beschäftigt.
Scheinselbständigkeit/Hinzuverdienstgrenzen
Wie andere Arbeitnehmer können auch Rentner scheinselbständig tätig werden. Beschäftigen Sie einen Rentner als Freelancer, sollten Sie im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen, insbesondere wenn der Rentner bereits zuvor in Ihrem Unternehmen beschäftigt war.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner wurden abgeschafft. Es droht also keine Rentenkürzung.
Fazit
Der Gesetzgeber hat für die Weiterbeschäftigung von Rentnern neue, interessante Anreize geschaffen. Mit der Abschaffung des Anschlussverbots und der Einführung der Aktivrente wurde der Spielraum für flexible und steuergünstige Modelle erheblich erweitert.
Sprechen Sie ältere Arbeitnehmer, die Sie gerne in Ihrem Unternehmen halten möchten, rechtzeitig vor Eintritt des Ruhestands an. Berücksichtigen Sie deren Bedürfnisse, bieten Sie flexible Teilzeitmodelle an und nutzen Sie die steuerlichen Begünstigungen optimal.
Diese Information bietet einen ersten Überblick. Für konkrete Fragen rund um die Besteuerung und Lohnabrechnung von Rentnern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr CURATOR-Team
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