Nach bislang geltendem Recht sind alle Belege zur Buchhaltung grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren; gerechnet ab dem 31.12. in dem das Geschäftsjahr endet. Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht vor, diese Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre zu verkürzen. Die Fristverkürzung gilt auch einheitlich für das Umsatzsteuerrecht.
Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist im Oktober 2024 noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet konkret, dass die Fristverkürzung für alle Belege ab dem Jahr 2016 gilt.
Alte Regelung: Anfang 2025 können alle Belege aus 2016 und älter entsorgt werden.
Neue Regelung: Anfang 2025 dürfen jetzt alle Belege aus 2016 und älter entsorgt werden. Wenn Sie regelmäßig – einmal im Jahr – die Altbelege entsorgt haben, dürfen Sie im Januar 2025 dies einmalig für drei Jahre tun (Belege 2014-2016).
Danach geht es im Jahresrhythmus weiter.