
Neues Mandanten-Rundschreiben Juni 2026 steht bereit
26. Mai 2026Aus steuerlichen Gründen sollte ihr nächstes Auto ein E-Auto sein! Und worauf sie achten müssen.
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die Elektromobilität wird steuerlich weiterhin stark gefördert. Einige Regelungen wurden zuletzt erweitert oder neu eingeführt. Damit Sie die Vorteile für Ihre Praxis und Ihre Mitarbeitenden optimal nutzen können, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.
Neue Vorteile für E-Firmenwagen
Die private Nutzung eines Firmenwagens wird üblicherweise mit monatlich 1,0 % des Bruttolistenneupreises versteuert. Bei reinen Elektrofahrzeugen reduziert sich dies auf 0,25 %. Die hierfür maßgebliche Preisgrenze wurde zuletzt auf 100.000 € angehoben (bei Anschaffung ab dem 01.07.2025). Zusätzlich bestehen attraktive Abschreibungsmöglichkeiten, wenn das E-Auto gekauft wird: Dann können im ersten Jahr bereits 75 % abgeschrieben werden (für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027).
Das gilt auch, wenn das Fahrzeug finanziert wird.
Kfz-Steuer und Kaufprämie
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird verlängert: Neuzulassungen bis zum 31.12.2030 bleiben für zehn Jahre, längstens bis zum 31.12.2035, steuerfrei.
Ab dem 01.01.2026 gibt es zudem eine neue Kaufprämie von 1.500 € bis 6.000 € – je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp. Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 € pro Haushalt plus 5.000 € je Kind (für bis zu zwei Kinder). Anträge sind seit Mai 2026 möglich.
Nutzung durch Sie als Unternehmer
Die Privatnutzung wird als Entnahme erfasst – wahlweise nach der 1 %-Methode oder per ordnungsgemäßen Fahrtenbuch, woran hohe Hürden geknüpft sind. Bei E-Autos ist bei der 1 %-Methode nur ein Viertel davon anzusetzen. Bei Plug-In-Hybridfahrzeugen ist nur die Hälfte des Bruttolistenneupreises zugrunde zu legen (mind. 80 km elektrische Reichweite oder max. 50 Gramm CO2 auf 100 km)
Wichtig: Diese ertragsteuerliche Begünstigung wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus.
Überlassung von Dienstwagen an Mitarbeitende
Auch hier gelten die ¼- bzw. ½-Begünstigungen nach den o.g. Kriterien. Bei der Umsatzsteuer ist allerdings kein pauschaler Abschlag von 20 % zulässig. Der ermittelte Betrag gilt als Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Vorteil für den Unternehmer
Wenn Mitarbeitern Dienstwagen angeboten werden, ist ein E-Auto auch von Vorteil für den Unternehmer. Neben den typischerweise niedrigeren Betriebskosten werden auch Sozialversicherungsbeiträge gespart. Der Vorteil der Dienstwagenüberlassung ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Wenn dieses nur mit ¼ zu berechnen ist, sparen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber 75 % der Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Vorteil der Privatnutzung.
E-Autos beim Arbeitgeber aufladen
Wenn Mitarbeiter den Dienstwagen im Betrieb aufladen können, können dadurch die Betriebskosten weiter gesenkt werden.
Privatfahrzeuge der Mitarbeitenden im Betrieb laden
Dürfen Ihre Mitarbeitenden ihr privates E- oder Hybridfahrzeug bei Ihnen kostenlos oder verbilligt laden, ist dieser Vorteil aktuell steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Voraussetzung
Die Leistung wird zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt (eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig) und das Laden erfolgt an einer festen betrieblichen Ladeeinrichtung. Diese Regelung gilt bis Ende 2030. Den Strom, den Mitarbeitende für ein privates Fahrzeug zu Hause beziehen, können Sie hingegen nicht steuerfrei erstatten – bei einem Dienstwagen ist dies möglich.
Strompauschalen für das Laden zu Hause (Dienstwagen) Bis 31.12.2025 konnten Mitarbeitenden monatlich pauschal
- mit zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb – 30 € (E-Auto) bzw. 15 € (Hybrid)
- ohne zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb – 70 € bzw. 35 €
erstattet werden. Diese vereinfachte Pauschalierungsmöglichkeit ist seit dem 01.01.2026 mit dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 11.11.2025 durch eine verbrauchsabhängige Erstattung abgelöst wurden.
Ladevorrichtungen für Mitarbeitende
Überlassen Sie eine Ladevorrichtung (bleiben also Eigentümer), ist dies bei Gewährung zusätzlich zum Lohn steuerfrei. Übereignen Sie die Vorrichtung oder zahlen einen Zuschuss, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor – dieser kann jedoch pauschal mit 25 % versteuert werden und ist dann auch beitragsfrei.
Diese Information bietet einen ersten Überblick. Für konkrete Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr CURATOR-Team
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