Angebliche Implausibilität wegen auffälliger Quartalszeitprofile mehr...
Eine Ärztin wehrte sich erfolgreich gegen eine Implausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Allein wegen der Überschreitung der Quartalszeitfonds dürfe nicht von einer Falschabrechnung ausgegangen werden, so das Urteil des Sozialgerichts Dresden (SG).
Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin eine Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Wegen auffälliger Quartalszeitprofile veranlasste die KV eine Prüfung der in den Quartalen 03/2012 bis 04/2014 erbrachten Leistungen. Die KV stellte der Ärztin daraufhin eine Honorarrückforderung von über 200.000 €.
Die dagegen gerichtete Klage der Ärztin beim SG hatte Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die KV den Nachweis der Unrichtigkeit der vertragsärztlichen Abrechnung nicht allein darauf stützen könne, dass die zusammengerechneten Prüfzeiten in der Summe der Arbeitszeit die Grenze von 780 Stunden im Quartal überschreiten. Es reiche für eine Implausibilität nicht aus, wenn die Zusammenrechnung der Prüfzeiten von ärztlichen Leistungen eine überhöhte Quartalsprofilzeit ergebe, solange die Prüfzeiten nicht die Mindestkontaktdauer im Sinne eines obligatorischen Leistungsinhalts abbilden. Nur wenn auch die Zusammenrechnung von Mindestkontaktzeiten eine Überschreitung des Quartalszeitgrenze ergebe, sei eine Implausibiliät der Abrechnung belegt und eine Honorarkürzung berechtigt. Es müsse also nachgewiesen werden, dass die Prüfzeiten den notwendigen Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung darstellen.
Hinweis: Ob sich die - argumentativ gut nachvollziehbare - Entscheidung auch in folgenden Streitfällen durchsetzen wird, ist noch abzuwarten, da die Revision beim Landessozialgericht Chemnitz anhängig ist.
Transport zur Dialyse stellt keine ärztliche Leistung dar mehr...
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) befasste sich jüngst mit der Frage, ob eine private Krankenversicherung auch die Transportkosten zu einer mehrmals die Woche anfallenden Dialysebehandlung tragen muss.
Die Patientin musste im Zuge einer Blutwäsche in einem Zeitraum von zehn Monaten drei Mal die Woche zur Dialysestation. Aufgrund ihres Gesundheitszustands war ein Transport zu diesen Behandlungen notwendig. Insgesamt entstanden dadurch Kosten von rund 4.300 €. In der Folge stritten Patientin und Krankenversicherung, wer die Kosten für die Transporte zu tragen habe. In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die „Aufwendungen für medizinisch notwendige Transportkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ambulanten Operation“ übernommen werden. Ebenso seien „stationäre Heilbehandlungen, deren Aufwendung für medizinisch notwendige Transport zum oder vom Krankenhaus“ erstattungsfähig.
Die Gerichte mussten sich nun mit der Frage befassen, ob es sich bei den regelmäßig angesetzten Dialysebehandlungen um „ambulante Operationen“ oder eine „stationäre Heilbehandlung“ handelte, die von der Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Während das Landgericht noch von einem teilstationären Charakter der Dialysebehandlung ausging und der Klage somit stattgab, sah das OLG die Berufung der Krankenversicherung als begründet an. Es erklärte die Transportkosten für nicht erstattungsfähig. Das Gericht bezog sich auf die Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung, die auch für den durchschnittlich verständigen Bürger verständlich seien. Eine Dialysebehandlung in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassener Ärzte sei weder eine „ambulante Operation“ noch eine „stationäre Heilbehandlung“. Insbesondere stelle das Legen des Zugangs von den Schläuchen des Dialysegeräts keinen operativen Eingriff dar. Das Gericht erkannte auch keine unangemessene Benachteiligung der Patientin. Sie bleibe grundsätzlich krankenversichert, der Transport stelle jedoch keine ärztliche Leistung dar.
Wann sich eine Praxis mit einer beteiligten Ärztin „Zentrum“ nennen darf mehr...
Das Landesberufsgericht für Ärzte (LBGÄ) in Stuttgart hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelpraxis als „Zentrum“ beworben werden darf und wann im Gegenzug eine berufsrechtswidrige Heilmittelwerbung vorliegt.
Geklagt hatte eine auf Neurochirurgie spezialisierte Ärztin mit Einzelpraxis. Sie ist auf die Behandlung von Beschwerden der Wirbelsäule spezialisiert und führte jährlich zwischen 200 und 260 Operationen durch - überwiegend zur Behandlung von Bandscheibenvorfällen und Stenose - sowie etwa 25 spezielle OPs des Iliosakralgelenks. Die Ärztin ist in ihrer Region die Einzige, die diese Behandlung anbietet. Diagnose und Nachversorgung der Patienten erfolgen (auch bei stationären Operationen) durch die Ärztin. Ihre Praxis bewirbt sie mit dem Begriff „Wirbelsäulenzentrum“. Die Bezirksärztekammer wies die Ärztin im Folgenden darauf hin, dass die Bezeichnung als Zentrum die Beteiligung von mindestens zwei Ärzten voraussetze und verbot ihr im Anschluss die Bewerbung ihrer Praxis als „Wirbelsäulenzentrum“.
Sowohl Bezirksberufsgericht als auch das LBGÄ gaben der Ärztin jedoch recht. Die Gerichte begründeten die Entscheidung damit, dass sich der Begriff eines Zentrums im Sprachgebrauch durch die Jahre gewandelt habe. Es komme daher nicht nur auf die Größe der Praxis an, sondern darauf, ob eine Spezialisierung vorliege, die eine eigene medizinische Fachrichtung oder Facharztbezeichnung, einen Ort der Konzentration oder von besonderer Bedeutung darstelle. Die Gerichte verwiesen auf eine Vielzahl von Einzelpraxen in verschiedenen Bundesländern, die sich bereits als Zentren bezeichneten. Die Praxis der Ärztin stelle eine zentrale Einrichtung zur Behandlung von Wirbelsäulen dar und hat insoweit eine besondere Bedeutung für die Versorgung. Auch die Außendarstellung der Einrichtung vermittelt nicht den Eindruck, dass in dem Zentrum mehrere Ärzte tätig seien.
Hinweis: Entscheidend für die Frage, ob eine Einzelpraxis sich als Zentrum beschreiben darf, sind die von ihr angebotenen, gebündelten Kompetenzen sowie die regionale Bedeutung für die Versorgung der Patienten. Maßgeblich ist jedoch immer die Betrachtung des Einzelfalls - grundsätzlich bleibt die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ Ausnahmefällen vorbehalten.
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Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
Wenn die Anwesenheit einer Vertrauensperson einen objektiven Befund gefährdet mehr...
Grundsätzlich steht es Patienten frei, sich bei einer Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied nun, dass es jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung geben kann.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann, dessen ursprünglicher Behinderungsgrad von 50 % auf 30 % herabgesetzt werden sollte. Im Zuge des Klageverfahrens wurde ein Orthopäde damit beauftragt, ein Gutachten über den Zustand des Mannes zu verfassen. Der Kläger bestand darauf, dass seine Tochter während der Untersuchung anwesend sein solle. Der Sachverständigende beantragte daraufhin, von seiner Pflicht als Gutachter entbunden zu werden. Auch ein zweiter hinzugezogener Sachverständiger wollte die Untersuchung bei der Anwesenheit der Tochter nicht übernehmen. Als Gründe führten die Ärzte aus, dass die Anwesenheit Dritter in gutachterlichen Untersuchungen prinzipiell die Erhebung objektiver Befunde erschwere und durch die Anwesenheit der Tochter eine Zeugenungleichheit entstehen würde.
Das BSG entschied, dass es der zu begutachtenden Person zwar grundsätzlich zustehe, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Das Gericht hat jedoch ebenso die Möglichkeit zugelassen, den Ausschluss der Vertrauensperson anzuordnen, wenn deren Anwesenheit eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwere oder verhindere. Hierbei sind auch Differenzierungen zu berücksichtigen - zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung. Ob dies in diesem Fall zutraf, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Vorinstanz jedoch nicht sauber ermittelt. Das BSG hob die Entscheidung deshalb auf und verwies sie zur weiteren Beurteilung zurück.
Hinweis: Der Ausschluss einer Begleitperson muss immer mit guten Gründen dargelegt werden. Ob sich ein Ausschluss in diesem konkreten Fall rechtfertigen lässt, bleibt noch abzuwarten.
Wie ist die Aufbewahrung von Eizellen einzuordnen? mehr...
Bei der Versteuerung von Einkünften lässt sich nicht alles über einen Kamm scheren. So unterliegen gewerbliche Einkünfte auch der Gewerbesteuer, während diese bei einer bloßen selbständigen Tätigkeit nicht anfällt. Manchmal ist es gar nicht so einfach festzustellen, wozu eine bestimmte Tätigkeit gehört. Unter Umständen muss das zuständige Gericht entscheiden, ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. So wie das Finanzgericht Münster (FG) im Fall der Aufbewahrung von kryokonservierten Eizellen in Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung.
Die Gesellschafter der Klägerin sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. In den Streitjahren 2010 bis 2013 betrieben sie unter anderem ein Kinderwunschzentrum. Der Zweck der klagenden Gesellschaft bestand in der fachgerechten tiefgekühlten Lagerung von Samen und Eizellen. Die mit dieser sogenannten Kryokonservierung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen waren hingegen kein Zweck der Gesellschaft. Wenn eine Patientin bzw. ein Paar sich im Rahmen der Kinderwunschbehandlung für eine Konservierung entschied, wurde im Anschluss ein diesbezüglicher Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen.
Für die Jahre 2010 bis 2012 reichte die Klägerin Gewerbesteuererklärungen ein und erklärte in den Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dieser Einordnung der Einkünfte und erließ die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (die Bescheide konnten also noch geändert werden). Als der Vorbehalt aufgehoben wurde, legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begehrte nunmehr eine Qualifikation ihrer Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Lagerung der kryokonservierten Eizellen bzw. Embryonen führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Zwar sind die Gesellschafter der Klägerin Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Die Lagerung gehört nach Ansicht des Gerichts aber nicht zur ärztlichen Tätigkeit und ist - selbst bei einer weiten Auslegung des Arztbegriffs - von diesem nicht umfasst. Zwar ist die Konservierung nach dem Gesetz nur einem Arzt vorbehalten, jedoch ist nicht vorgeschrieben, dass auch die Lagerung nur von einem Arzt vorgenommen werden darf (also kein sogenannter Arztvorbehalt). Im vorliegenden Fall übernahm das Kinderwunschzentrum die Konservierung, Vorbereitung und den Einfriervorgang. Nur die Lagerung, die einen rein technischen Vorgang darstellt, erfolgte durch die Klägerin. Auch zeigen die gesonderten Verträge zwischen den Patienten und der Klägerin über die Lagerung, dass es sich nicht um Binnenumsätze zwischen der Klägerin und dem Kinderwunschzentrum handelt.
Hinweis: Bei allen Fragen zur Abgrenzung von selbständiger und gewerblicher Tätigkeit: Wenden Sie sich gerne an uns!
Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags? mehr...
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit der Möglichkeit der Berichtigung eines geschuldeten Umsatzsteuerbetrags bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters befasst. Fraglich war, ob eine Apotheke den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen kann, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat.
Geklagt hatte eine Apotheke, die den gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, welche die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Die Apotheke schloss mit einer GmbH einen Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen. Auf dieser Basis rechnete die GmbH mit den Krankenkassen ab. Sie übernahm den Forderungseinzug in ihrem Namen auf Rechnung der Apotheke, erhielt von den Krankenkassen die Zahlungen für die Arzneimittellieferungen und teilte der Apotheke den Zahlungseingang mit.
Die Apotheke berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In ihren monatlichen Voranmeldungen berücksichtigte sie die noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH diese Restzahlungen an die Apotheke weiterleiten konnte, wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Apotheke legte gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 2020 Einspruch ein und trug vor, dass die Restzahlungen uneinbringlich geworden seien. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass das Entgelt aufgrund der Abtretung der Ansprüche gegen die Krankenkasse an die GmbH der Apotheke zuzurechnen und daher nicht uneinbringlich sei.
Dem folgte auch das FG. Die Krankenkasse habe die Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Entgelt sei daher nicht uneinbringlich. Die Leistungsverhältnisse zwischen der Apotheke und den Krankenkassen sowie zwischen der Apotheke und der GmbH seien grundsätzlich getrennt zu betrachten. Die Umsatzsteuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere daran nichts. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH sei der Anspruch der Apotheke auf die Gegenleistung erloschen. Die Apotheke habe das vereinbarte Entgelt vereinnahmt.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Welche Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind mehr...
Ob auch Reinigungs- und Praxisorganisationsleistungen zur von der Umsatzsteuer befreiten ärztlichen Tätigkeit zählen, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) jüngst entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen sich zwei Allgemeinmediziner zu einer Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR zusammen, die laut Gesellschaftsvertrag als „reine Kostengemeinschaft“ gegründet wurde. Dabei rechnete jeder ärztliche Gesellschafter seine Tätigkeit in eigenem Namen ab. Die Praxisgemeinschaft sollte den beiden Ärzten lediglich die Praxisräume und das Personal (gegen einen Kostenersatz) zur Verfügung stellen. Die Praxisgemeinschaft beschäftigte eine Büro- und Organisationskraft, die für die Organisation der Praxis zuständig war; insbesondere die Terminvergabe und das Schreiben von Arztberichten gehörten zu ihrem Aufgabenfeld. Sie überwachte auch die Zahlungsvorgänge und rechnete mit den privaten Krankenversicherungen ab. Für die Reinigung der Praxisräume stellte die Praxisgemeinschaft zudem eine Raumpflegerin ein. Darüber hinaus wurden freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin) beschäftigt, die in den Räumlichkeiten Kurse zu Muskelentspannungs- und Schmerzbewältigungstrainings durchführten.
Das Finanzamt (FA) stufte die Praxisgemeinschaft im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung als Unternehmerin ein. Die erbrachten Leistungen seien daher umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder unmittelbar für steuerfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien. Insbesondere sollte Umsatzsteuer für die Praxisorganisation, Buchführung und Raumpflege bezahlt werden. Von den angebotenen Kursen sei lediglich das Schmerzbewältigungstraining steuerfrei.
Die Klage der Praxisgemeinschaft gegen die angesetzten Steuern war erfolgreich. Das Gericht stufte die strittige Umsatzsteuer auf null herab und führte aus, dass Leistungen (wie beispielsweise die Praxisorganisation), die unmittelbar zum Zwecke der Ausübung von heilberuflichen Tätigkeiten ausgeführt würden, steuerfrei seien. Auch die Reinigungsleistungen seien als notwendige Vorstufe für die Erbringung der Heilbehandlungen ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus seien alle angebotenen Kurse Heilbehandlungsleistungen mit therapeutischer Zielsetzung und somit ebenfalls steuerfrei. Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten seien jedoch steuerpflichtig.
Hinweis: Trotz der Einordnung der Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten als steuerpflichtig musste die Praxisgemeinschaft keine Umsatzsteuer abführen. Für das Gericht unterschritt der Umfang dieser steuerpflichtigen Leistung die Kleinunternehmergrenze, sodass im Ergebnis keine Umsatzsteuer festzusetzen war.
Vergütungsanspruch eines Apothekers bei fehlerhaft ausgestelltem Rezept mehr...
Ob der Vergütungsanspruch eines Apothekers verfällt, wenn das Rezept auf mehreren Verordnungsblättern ausgestellt wurde und damit gegen die Vereinbarung über die Vordrucke für die ärztliche Versorgung verstößt, musste das Landessozialgericht Hamburg (LSG) im folgenden Fall entscheiden.
Ein Apotheker gab auf ärztliche Verordnung parenterale (unter Umgehung des Magen-Darm-Trakts) Ernährungslösungen ab. Der Arzt hatte hierbei die Bestandteile der Lösung auf mehreren von ihm durchnummerierten und unterschiebenen Verordnungsblättern angegeben. Der Apotheker machte seine Vergütung aus der Abgabe bei der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) geltend.
Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Vergütung, da die Rezepte nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden seien - für eine Rezeptur dürfe nur jeweils ein Vordruck verwendet werden. Die Abrechnung auf mehr als einem Vordruck erschwere die Abrechnungsprüfung und sorge somit für Mehraufwand. Einen von der GKV vorgeschlagenen Vergleich, den Betrag um 30 % zu reduzieren, lehnte der Apotheker ab und schlug der Krankenkasse stattdessen vor, den vermeintlichen Mehraufwand für das Heraussuchen und Kontrollieren der Rezeptblätter zu benennen und geltend zu machen. Die GKV lehnte ab, der Apotheker erhob Klage beim LSG.
Die Klage hatte Erfolg. Das LSG führte aus, dass der Vertragsarzt mit der Ausstellung einer Rezeptur auf mehreren Verordnungsblättern zwar gegen die Vereinbarung über die Vordrucke für die ärztliche Versorgung verstoße, die reine Anzahl der Verordnungsblätter sei für die Frage der „ordnungsgemäßen Verordnung“ jedoch nicht relevant. Vielmehr machen die vielen Abkürzungen in einer Verordnung (damit sie auf eine Seite passt) die rechnerische Überprüfung schwieriger, da womöglich der Rezeptinhalt nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der Apotheker müsse lediglich überprüfen, ob das Rezept trotz seiner Abkürzungen noch verständlich und damit rechnerisch überprüfbar sei.
Hinweis: Die Entscheidung des LSG macht deutlich, dass formgerechte Verordnungsblätter im Zuge der rechnerischen Überprüfbarkeit zwar wichtig sind - werden die Formvorschriften aufgrund der Übersichtlichkeit jedoch missachtet, stellt das keinen Grund für die GKV dar, eine Vergütung nicht auszuzahlen. Apotheker müssen sich demnach nicht mit von der Krankenkasse wegen Mehraufwand vorgeschlagenen Vergleichen abfinden.
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