Der BFH hat positiv für die Steuerpflichtigen entschieden. Die steuerliche Ansetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen (wie z.B. Krankheitskosten) wird geändert.
Der nicht ansetzbare Teil (zumutbare Belastung) wird in Zukunft Stufe für Stufe ermittelt und nicht mit dem höchsten Prozentsatz, der sich aus dem Überschreiten der letzen Einkommensstufe ergibt. Im Ergebnis ist dies regelmäßig günstiger für den Steuerpflichtigen.
Deshalb: Obwohl man immer erst am Jahresende weiß, wieviel Krankheitskosten im laufenden Jahr aufgelaufen sind, sollte man das Sammeln nicht unterlassen.
Gerne berechnen wir Ihnen anhand Ihres Familienstandes und Ihres Einkommens wo jetzt Ihre neue persönliche Grenze liegt, ab der eine steuerliche Ansetzbarkeit der Krankheitskosten beginnt.
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